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Anspruch auf Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen bei Steuerberater- Prüfung

StBerG § 37 a; DVStB § 15 Abs. 1, § 26 Abs. 3 Satz 2

BFH-Urteil vom 21.1.1999 - VII R 35/98, DStR 1999, 587

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 18.2.1998, EFG 1998, 786

1. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen setzt ein spezifiziertes Begründungsverlangen voraus, das nicht pauschal und gleichsam ins Blaue hinein gestellt wird, sondern Mindestanforderungen an eine kritische Auseinandersetzung mit dem Prüfungsergebnis genügt. Der Prüfling muß seine Bedenken gegen die Benotung seiner Leistung dadurch spezifizieren, dass er zumindest allgemeine Anhaltspunkte dafür angibt, weshalb er vermutet, daß die Benotung auf in fach- und/oder prüfungsspezifischer Hinsicht angreifbaren Erwägungen der Prüfer beruhen kann.

2. Besteht die mündliche Prüfung aus mehreren, gesondert bewerteten Prüfungsabschnitten, gehört zur notwendigen Spezifizierung des Begründungsverlangens in der Regel, dass der Prüfling genau angibt, für welche Einzelnoten er eine Begründung begehrt.

3. Ein erstes Begründungsverlangen muß erkennen lassen, dass der Prüfling sich mit der Benotung seiner Prüfungsleistungen durch die Prüfer selbstkritisch auseinandergesetzt und die von ihm erbrachten Prüfungsleistungen, soweit ihm dies möglich ist, überprüft und an den ihm von den Prüfern gegebenen Noten gemessen hat.

4. Die Pflicht der Prüfungsbehörde zu Hinweisen auf die Anforderungen an eine Spezifizierung des Begründungsverlangens und an die Substantiierung der Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen ist situationsabhängig.

Anmerkung

Die vorstehende BFH-Entscheidung fphrt die Rechtsprechung im Prüfungsrecht fort, mit der der Anspruch des Prüflings auf Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen anerkannt wurde: Urteile des BVerwG vom 9.12.1992, BVerwGE 1991, 262, und vom 6.9.1995, DVBl 1996, 437, und Urteil des BFH vom 30.4.1996, DStR 1996, 1708. Das Urteil des BFH vom 30.4.1996 betraf die Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung mündlicher Prüfungsleistungen in der Steuerberater-Prüfung.

Das BFH-Urteil vom 21.1.1999 verlangt dem Prüfling ab, sich mit der Benotung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung selbstkritisch auseinanderzusetzen, das Begründungsverlangen zu spezifizieren und seine Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu substanziieren. Wir haben großen Zweifel, ob der Prüfungsbewerber unter dem psychischen Druck, dem er unmittelbar nach der mündlichen Prüfung durch die Mitteilung seines Mißerfolgs in der Steuerberater-Prüfung ausgesetzt ist, diesen Anforderungen an sein Begründungsverlangen entsprechen kann. Sein Anspruch auf Begründung der Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung wird aber davon abhängig gemacht.

- WaK -


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