Prüfungsvorbereitung Fachberater für IStR

Hilfsmittel

Als Hilfsmittel sind Gesetzesausgaben, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentare, Lehrbücher, Lehrbriefe etc. zugelassen. An Textausgaben empfehlen wir die Verwendung der Beck'schen Steuergesetze, Beck'schen Steuerrichtlinien und der Beck'schen Doppelbesteuerungsabkommen. Gewöhnen Sie sich bereits während des Lehrgangs an die Arbeit mit diesen Textsammlungen.

Erwerb der Fachberaterbezeichnung

Die Fachberaterordnung (FBO) regelt die Voraussetzungen für den Erwerb des Titels "Fachberater für Internationales Steuerrecht". Darin wird der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht gefordert. Der Nachweis dieser Kenntnisse wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Internationalen Steuerrechts umfasst und dessen Dauer 120 Zeitstunden beträgt. Zusammen mit der Abschlussprüfung erfüllt unser Lehrgang diese Vorraussetzungen und wird den Inhalten der FBO in umfassendem Maße gerecht. Wir erteilen den Teilnehmern, die zwei der drei Übungsaufgaben und die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Bescheinigungen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts. Unabhängig vom Prüfungserfolg wird allen Teilnehmern eine Teilnahmebestätigung ausgestellt.

Für die Antragstellung bei Ihrer zuständigen Steuerberaterkammer sollte der Lehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Liegt er länger als ein Jahr zurück, ist eine zwischenzeitliche Fortbildung - in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen - nachzuweisen.

Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung ist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung im Fachgebiet Internationales Steuerrecht 30 Fälle aus allen in FBO genannten Gebieten nachweisen kann. Er muss dabei die Fälle als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet haben.

Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrung führt der zuständige Ausschuss der Steuerberaterkammer ein Fachgespräch, wenn er nicht davon absieht (§ 8 FBO).