Diskussionsforum Steuerrechts-Institut Knoll
09. September 2010, 05:04:14 *
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Autor Thema: Lehrbriefe 2010/2011  (Gelesen 875 mal)
Dane

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« Antworten #24 am: 23. August 2010, 12:47:27 »

Also i schreib die Klausuren meist immer glei an dem dem Mittwoch des Erhalts folgenden Wochenende, ohne vorher nochmal zu wiederholen, und a in der 6 Stunden Grenze. Finde da "bescheißt" man sich ned selber, denn im Ernstfall weiß man ja a ned was drankommt und Pausen gibts da leider auch ned.

Die ersten Ergebnisse haben wir ja schon, und i muss sagen dass i mit der Technik bis jetzt zurechtkomm. Klar hink ich auch immer mal wieder hinterher und wiederhol dann und wann mal wieder alten Stoff, aber man müsste ja scho a Hirn wie a Computer haben wenn man alles glei beim ersten Mal könnte. Glaub des wird später mal des größte Problem, des ganze Vergessene vor der Prüfung zu wiederholen, tja und 2 Jahre nach der Prüfung weiß man die Hälfte sowieso nimmer ;-)
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DerSchlawiner

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« Antworten #23 am: 18. August 2010, 09:27:54 »

Ich werde heute die 2. Klausur fertig stellen, dann noch zwei-einhalb Lehrbriefe durchpauken (morgen) und dann wiederholen. Am Wochenende arbeite ich dann die Lehrbriefe durch, die heute per Post kommen.

An das Lernen habe ich mich auch wieder gewöhnt. Lerne täglich (Mo - Fr) von 5:00 bis 6:15 (Sa, So: bis ca. 8 Uhr) und abends ein wenig. Dadurch entsteht ein guter Lernrhythmus.

Muss jetzt aber langsam mal wieder hinterher kommen, die Zeitschriften-Aufsätze durchzulesen. Liegen mittlerweile alle auf'm Stapel am Schreibtisch  Schockiert
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Carmen

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« Antworten #22 am: 16. August 2010, 13:33:34 »

Hallo zusammen,

und wie kommt ihr voran. Ich merke das ich mich langsam ans lernen gewöhne und mir schon fast was fehlt wenn ich mal nen abend Pause mache  Augen rollen. Die zweite Klausur mach ich heute abend fertig und dann morgen und übermorgen Wiederholungen.
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Chris

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« Antworten #21 am: 06. August 2010, 10:55:09 »

Aloha zusammen,

ich bin Chris(toph) und hinke immer 2-3 Lehrbriefe hinterher, was aber auch irgendwie praktisch ist, da die Themen für die Klausuren von mir dann noch nicht ganz verdrängt werden konnten.  Grinsend

Grüße Chris
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_Lars_

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« Antworten #20 am: 27. Juli 2010, 21:19:54 »

Ne ich bin nach wie vor in der FinVerw und versuch das unter einen Hut zu bekommen.
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Dane

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« Antworten #19 am: 26. Juli 2010, 12:41:32 »

Hallo Lars,

bist ja auch Dipl. FW FH wie ich. Bist selbst noch Beamter und machst die StB Prüfung nebenbei, oder auch scho in der freien Wirtschaft?
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_Lars_

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« Antworten #18 am: 22. Juli 2010, 21:51:00 »

Hey Dane!

Hinsichtlich der VerspZ kann ich dich nur unterstützen. Da sind die Ermessensgrenzen bei 500,- € ja bei weitem noch nicht ausgeschöpft, wenn man der Höhe nach geht (max. 10% nach § 152 Abs.2). Ermessen kann sich in einem solchen Fall nicht nur auf die Höhe der Steuer, sondern auch auf die Dauer der Verspätung (nach Monaten) richten. Deshalb könnte meiner Meinung nach auch ein VerspZ trotz Änderung der Steuer in derselben Höhe bestehen bleiben.

Der Fall mit den Zinsen ist da schon etwas mehr vom Sachverhalt abhängig. Je mehr Details der hergibt, umso eindeutiger wird es. Du zählst die beiden Möglichkeiten ja auf. Ich denke hier sollte erstmal schlicht verdeutlicht werden, dass ein Verschulden des Steuerpflichtigen nicht in den Berichtigungsbereich des § 129 AO fallen darf.

Ob sich hier auch offizielle Vertreter des Steuerinstituts einschalten!? Das wäre natürlich sehr vorbildlich, bezweifle ich aber...  Huch
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Dane

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« Antworten #17 am: 22. Juli 2010, 07:46:50 »

Tag zusammen,

jetzt gehts los, ein Jahr is schnell vorbei und bis dahin is ja auch fast der Klausurenfernkurs scho fast vorbei. Aber wir sitzen ja alle in einem Boot.

Hab nun mal ne generelle Meinungsfrage zu Fall "Kaufmann Adam Wolff auf Seite 5 des AO Skripts. Herr Dr Zugmaier schreibt, eine Änderung der Zinsen nach § 129 auf Antrag des Wolff scheidet aus. Meines Erachtens trifft dies aber nicht immer zu, da es sich um einen Übernahmefehler des Finanzamts handeln kann, wenn Wolff eine entsprechende Zinsbescheinigung (eine einzige!!!) bheigefügt hat und der Sachbearbeiter den Fehler hätte schon beim lesen der Bescheinigung als Tippfehler erkennen können. Hätte Wolff z.B. mehrere Zinsbescheinigungen beigefügt, und der Sachbearbeiter erst ermitteln müssen, dann fänd ich die Lösung so zutreffen, da ja Ermittlungen des SB eine Korrektur nach § 129 ausschließen.

Was meint Ihr?

Zaharzt Dr Hoyer auf Seite 8 hat auch so seine Tücken. In der Lösung heißt es, bei bescheidänderung sei das FA Meiningen bei Festsetzung des Verspätungszuschlags von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.  Aus der Praxis als ehemaliger Finanzbeamter weiß ich aber, dass die festsetzung von VZ im "Ermessen des FA" liegt, und in obigem Falle die grenzen  des Absatzes 2 in beiden Fällen eingehalten sind. ANders sehe es aus wenn er z. B im Erstbescheid auf 4.000 festgesetzt worden wäre, und nachher eine Herabsetzung auf maximal 3.000 hätte vorgenommen werden müssen.

Vielleicht ist ja auch Herr Dr. Zugmaier im Forum anwesend? 

mfg
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_Lars_

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« Antworten #16 am: 21. Juli 2010, 19:42:48 »

N'abend!

Mich hat das Problem am Ende der Aufgabe auch etwas beschäftigt. In den Richtlinien findet man ja nur den Hinweis, dass eine Zerstörung i.S.d. R 6.6 Abs. 2 (= höhere Gewalt) keinen Einfluss auf den Sammpelposten hat. Eine "unsachgemäße Behandlung" allerdings ist sicherlich keine höhere Gewalt.

Im Netz hab ich dann jedoch zur Einführung des Sammelposten überall diese Phrase gefunden, was sicherlich weiter geht als die Richtlinie :
"Scheidet ein Wirtschaftsgut durch Veräußerung, Entnahme oder Zerstörung aus dem Betriebsvermögen
aus, so berührt das den Bilanzansatz des Sammelpostens nicht. Allerdings ist
ein Veräußerungserlös bzw. im Fall der Entnahme der Entnahmewert als Betriebseinnahme zu
erfassen."


Folglich würde ich den Vorfall in 11 unberücksichtigt lassen, kein Einfluss auf den Sammelposten, einfach weiter abschreiben. Die Erstattung der Versicherung ist dann wohl als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen, sozusagen einem Veräußerungserlös gleichzusetzen.

In 12 würde ich dann die neuen Anschaffungen zusätzlich in den Sammelposten einstellen.
Nur fragwürdig, warum zu diesem ganzen Thema kein weiteres Wort verloren wird... :-/

Falls noch jemand was anderes dazu gefunden hat, interessiert es mich natürlich! Ich find genau für solche Sachen ist das Forum geeignet!  Smiley
« Letzte Änderung: 21. Juli 2010, 21:26:22 von _Lars_ » Gespeichert
Sebastian

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« Antworten #15 am: 21. Juli 2010, 16:23:25 »

Hallo Carmen,

da hast Du recht (R 6.13 Abs. 6 EStR). Habe zum Ersatz leider auch nichts mehr gefunden. Nur den Hinweis, dass die EStR keinen Hinweis zu solchen Entschädigungen enthalten. Des Weiteren heißt es, dass der Betrag wohl erfolgswirksam vereinnahmt werden müsste. Daher würde ich Dir zustimmen, dass, so wie es aussieht, der Erstaz auch in den Sammelposten geht und man dann in der Tat prüfen müsste, ob eine Behandlung als eigenständige Wg nicht sinnvoller ist, um ein möglichst geringes steuerliches Ergebnis auszuweisen.
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Carmen

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« Antworten #14 am: 20. Juli 2010, 20:19:55 »

Aber wenn wir einen Pool haben, dürfen wir keine teilwertabscbreibung machen also kein sofortaufwand!
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Sebastian

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« Antworten #13 am: 20. Juli 2010, 15:28:57 »

Ich würde sagen, dass die defekten Geräte als Sofortaufwand gebucht werden. Dieser korrespondiert mit der Erstattung durch die Versicherung. Die Ersatzbeschaffung wird in den Sammelposten eingestellt, so dass sich im Ergebnis nichts an den Gewinnwirkungen ändert.
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Carmen

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« Antworten #12 am: 19. Juli 2010, 21:50:55 »

Aber muss das ersatzgerät 2012 nicht wieder in einen Pool aktiviert werden? Sorry wenn das ne blöde Frage ist, aber ich finde nichts geschriebenes das man das ersatzgerät voll als sofortaugwand behandeln kann?
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Sebastian

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« Antworten #11 am: 19. Juli 2010, 18:22:57 »

Hallo Carmen,

die Einstellung in den Sammelposten wurde vorgenommen, da hierdurch eine höhere Gewinnminderung erreicht werden kann (Berechnung analog zu den Tischen).

Der Ersatz der defekten Geräte ist in meinem Augen gewinnneutral (Neupreis wurde erstattet und zum gleichen Preis wurde Ersatz besorgt). Daher wird er nicht weiter thematisiert.

Falls ich auf dem Holzweg bin, bitte melden.

Hoffe, Dir geholfen zu haben!

VG Sebastian
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Carmen

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« Antworten #10 am: 19. Juli 2010, 07:44:50 »

Ja mit der AO hab ich auch so meine Probleme  Weinen . Was mich jetzt etwas verwirrt hat war die Lösung zum zweiten Beispiel im Bilanzsteuerrecht LB 2. Die Neuanschaffungen in 2012 wurden nicht behandelt und warum hat man eigentlich Sammelposten gebildet, obwohl es doch möglich gewesen wäre die WG als normale WG zu behandeln? Wisst Ihr was ich meine? Dann hätte man einen gewinnmindernden Vollabgang nachdem diese defekt waren, so bleiben Sie im Pool und werden trotz das sie kaputt sind weiterhin abgeschrieben. Oder werden die Neuanschafffungen 2012 dann als Sofortaufwand geltend gemacht?
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