Diskussionsforum Steuerrechts-Institut Knoll
05. September 2010, 04:12:40 *
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Autor Thema: Klausur Nr. 21  (Gelesen 480 mal)
frederic

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« Antworten #8 am: 10. August 2010, 18:34:53 »

Ja, für die PersG bzw. genauer für RS und LS gilt die Besitzzeitanrechnung.

Aber HM ist ja entgeltlich eingetreten, so daß er m.E. die Besitzzeit selber erfüllen muß.
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jens_dd

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« Antworten #7 am: 08. August 2010, 18:40:32 »

wegen Besitzzeitanrechnung, d. h. bei der BW-Fortführung tritt die PG in die steuerliche Rechtsstellung der Einbringenden RS & LS
§§ 24 Abs. 3 i.v.m. 23 (1) u. 4 Abs. 3 S.2 UmwstG

zur PG gehört auch HM

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benny

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« Antworten #6 am: 08. August 2010, 11:06:15 »

warum der HM eine § 6b RL in Anspruch nehmen kann, check ich auch net. Hat da jm mittlerweile ne idee?
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frederic

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« Antworten #5 am: 04. August 2010, 01:29:06 »

Keiner??!!

Eine Frage ist mir noch zusätzlich gekommen:

Bei der Abwandlung in Teil III, bei der es zu einer BW-Übertragung kommt:

Was hat das für Konsequenzen für die verbleibenden Gesellschafter? Haben diese keine AK und führen ebenfalls die BW bei allen verbleibenden WG fort? AfA-BMG somit die ursprüngliche?
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frederic

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Beiträge: 65


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« Antworten #4 am: 30. Juli 2010, 11:39:57 »

Habe eine Frage zur Lösung von I. 2. c) "Verkauf Grundstück":

Aus meiner Sicht kann für HM keine 6b-RL gebildet werden, da er die 6-jährige Besitzzeit noch nicht erfüllt. Er ist ja entgeltlich (!) eingetreten, so daß für ihn die Fußstapfentheorie nicht gilt.
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jens_dd

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« Antworten #3 am: 26. Juli 2010, 18:36:33 »

Also ich habe die Abwandlung Teil III so gebucht

1. Kapitalanpassung in der OHG
Kap. B 50.000  an Kap. F 100.000
Kap. L 50.000

2. Ausscheiden F
Kap F 160.000                      an Grundstück 200.000
Rücklage Anteil F 1/3 40.000

3. Buchung im EU des F:
Grundstück 200.000 an Kapital F 160.000
                                Rücklage 6b 40.000


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frederic

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« Antworten #2 am: 20. Juli 2010, 10:04:06 »

Bei Teil 2 habe ich auch Kapitalrücklage = steuerliches Einlagekonto

Bei Teil 3 habe ich eine Differenz von TEUR 50 bei der Abwandlung. Der Normalfall geht auf.
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nocher

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« Antworten #1 am: 18. Juli 2010, 15:41:35 »

Hallo Heldi,

hab bei Teil II auch die Kapitalrücklage als stl. Einl. Kto. angesetzt, weil eine andere Angabe nicht gegeben war.

Die Buchungssätze bei Teil III hab ich auch nicht richtig (glaub ich), weil ich mir nicht schlüssig bin, ob die bestehende §6b Rücklage auf die aufgedeckten stillen Reserven der im BV verbleibenden Grund u. Boden / Gebäude übertragen werden dürfen? Falls nein, müssten die Buchungssätze wie bei Klausur Nr. 9 funktionieren. Das war ja fast der selbe Fall. Oder welche Differenz meinst du?

P.S. Hab wohl im letzten Beitrag meine Meinung zur letzten Klausur wieder gegeben ohne auf die Nr. zu achten Smiley
und nur noch so wenig Klausuren, d. h. die echte Klausur rückt näher Smiley
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Heldi

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« am: 18. Juli 2010, 10:17:23 »

hab da ein paar fragen zur klausur 21. vielleicht kann mir jmd weiterhelfen...

bei teil II fehlt meiner meinung nach die angabe des stl. einlagekontos, oder? in der bilanz ist ja eine kapitalrücklage ausgewiesen, die müsste doch auch im stl. einlagekonto enthalten sein, vgl. § 272 II HGB.

wie sieht euer buchungssatz bei teil III aus? der will mir leider nicht gelingen. habe noch ne differenz und weiß nicht, wo mein denkfehler liegt...

p.s. nur noch 7 klausuren!!!  Grinsend
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