
Allgemeines
Außer den drei verschiedenen Ausbildungsqualifikationen des § 36 StBerG ist eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erforderlich, die nach Beendigung der jeweiligen Abschlußprüfung ausgeübt sein muss. Die berufspraktische Tätigkeit soll dazu dienen, die theoretisch erworbenen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen, um eine gewisse spezifische Berufserfahrung zu gewinnen.
Als hauptberufliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, wenn sie nicht nebenberuflich ist und wenn sie außerdem den Hauptinhalt der Tätigkeit des Prüfungsbewerbers bildet, durch sie also Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht werden. Der Begriff "Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" wurde durch das 5. StBerändG vom 13.12.1990 eingeührt und nimmt Bezug auf den Anwendungsbereich des Steuerberatungsgesetzes (§ 1 StBerG). Dieser Begriff ist enger als der früher vom StBerG verwendete Begriff "Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens". Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die hauptberufliche Tätigkeit im Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters ausgeübt werden.
Das Erfordernis der berufspraktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern dient dazu, nur solche Bewerber zur Steuerberater-Prüfung zuzulassen und ggf. später als Steuerberater zu bestellen, die durch ihre berufsspezifische Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte und qualifizierte, selbständige Berufsausübung bieten. Deshalb kann grundsätzlich eine Tätigkeit nicht anerkannt werden, die nicht dem Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters zugerechnet werden kann. Dies gilt z.B. für die Tätigkeit als Kreditprüfer bei einer Bank oder als gewerblicher Buchführungshelfer.
Freiberufliche Tätigkeit und sogenannte freie Mitarbeit
Auf die für die Zulassung zur Steuerberater-Prüfung erforderliche berufspraktische Tätigkeit kann grundsätzlich auch eine freiberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern angerechnet werden.
Ein in freier Mitarbeit Tätiger darf nicht selbständig in dem Sinne sein, dass er eigenverantwortlich und weisungsunabhängig handelt. Die Anerkennung einer solchen Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerbrater als Auftraggeber die Tätigkeit (das Arbeitsergebnis) überwacht und hierfär im Außenverhältnis die Verantwortung übernimmt.
Sonstige anrechenbare Zeiten
Auf die erforderlichen Tätigkeitszeiten anrechenbar sind die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen sowie des Zivildienstes, soweit dadurch bei der geforderten Tätigkeit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird. Anrechenbar ist auch die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren.
Anrechenbar sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, nicht jedoch der Elternzeit.
Zeiten, während denen der Prüfungsbewerber Lehrgänge absolviert, stellen keine berufspraktische Tätigkeit dar und sind deshalb nicht anrechenbar. Weiter sind nicht anrechenbar Tätigkeitsunterbrechungen durch Urlaub und Krankheit, die über den normalen Erholungsurlaub bzw. übliche Krankheitszeiten hinausgehen.
Eine Teilzeitbeschäftigung gilt als hauptberufliche Tätigkeit, wenn der Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern mindestens 16 Wochenstunden beträgt. Zur Anrechnung einer Teilzeitbeschäftigung auf die erforderliche beurfspraktische Tätigkeit siehe § 36 Abs. 3 StBerG.
Verbindliche Auskunft
Hat der Prüfungsbewerber Zweifel, ob und in wieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Prüfungszulassung erfüllt sind, kann er gem. § 38a StBerG/§ 7 DVStB von der Zulassungsbehörde eine verbindliche Auskunft beantragen. Die Auskunft wird schriftlich erteilt. Es wird hierfür eine Gebühr von 75.- Euro erhoben. In dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind die Angaben nach § 4 Abs.2 DVStB zu machen und die Anlagen nach § 4 Abs.3 DVStB beizufügen.
PDF-Download: "Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung"
Voraussetzungen, Verfahren und verbindliche AuskunftMit freundlicher Genehmigung des Verlags Neue Wirtschafts-Briefe