Im Video haben wir die wichtigsten Punkte zur Zulassung für die Steuerberaterprüfung für Sie zusammengefasst.
Infovideos zu weiteren Themen rund um die Steuerberaterprüfung finden Sie hier.
Die Bundesregierung hat im November 2019 das 3. Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, das u. a. Änderungen bei den Voraussetzungen zur Zulassung zur StB-Prüfung nach sich gezogen hat.
Diese verkürzten praktischen Zeiten, die für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erforderlich sind, sollen erstmals für die Prüfungen die nach dem 31.12.2020 beginnen gelten.
Im Schaubild sind diese Änderungen bereits berücksichtigt.
Die Steuerberaterkammer München hat ein Muster einer Arbeitgeberbescheinigung auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt. Sollten Sie mehrere Arbeitgeber gehabt haben, muss diese Bescheinigung entsprechend von mehreren Arbeitgebern ausgestellt werden, um die für Sie insgesamt notwendigen Jahre der berufspraktischen Tätigkeit mit mindestens 16 Wochenstunden nachweisen zu können.
Download Formulierungsvorschlag der Steuerberaterkammer München
"Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung"
Ein Beitrag von Professor Zugmaier, der die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Zulassung zur Steuerberaterprüfung“ darstellt und mit einigen Praxisbeispielen Zulassungsprobleme aufgreift. Bitte beachten: Die im Artikel dargestellten Voraussetzungen gelten nur noch für die schriftliche Prüfung 2020. (Mit freundlicher Genehmigung des NWB Verlags)
Informieren Sie sich unbedingt vorab, welche Anforderungen Ihre Kammer für die Zulassung stellt.
Allgemein gilt:
Gebühren für Zulassungsantrag und Prüfung sind grundsätzlich im StbG geregelt, die Kammer darf jedoch davon abweichen.
HINWEIS DER KAMMER MÜNCHEN ZUR BESONDERHEIT IN DER CORONA-SITUATION
Aufgrund der aktuellen Situation können anstelle von beglaubigten Zeugniskopien auch einfache Kopien oder ZEUGNIS-ORIGINALE eingereicht werden. Bitte reichen Sie die beglaubigten Kopien dann so schnell wie möglich nach. Eingereichte Originale erhalten Sie nach Bearbeitung zusammen mit dem Zulassungsbescheid wieder zurück.