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Fördermöglichkeiten für angehende Steuerfachwirt*innen

Für die Fortbildung zum Steuerfachwirt/zur Steuerfachwirtin bestehen attraktive Fördermöglichkeiten: Mit dieser Aufstellung informieren wir Sie darüber, welche Förderungen Sie in Anspruch nehmen können.

 

Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG)

NEU: Wir haben für Sie ein Paket zusammengestellt, mit dem Sie sich die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) sichern können. Was dieses beinhaltet, lesen Sie hier: Zum Fernlehrgang 

Eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG), auch als Aufstiegs- bzw. Meister-BAföG bezeichnet, erhalten nur angehende Steuerfachwirt*innen. Angehende Steuerberater*innen sind nicht förderberechtigt.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss zu den Lehrgangsgebühren in Höhe von bis zu 50 %. Dieser Zuschuss wird unabhängig vom Einkommen bzw. Vermögen gewährt. Für den verbleibenden Teil der Lehrgangsgebühren gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein günstiges Darlehen (Zins- und Tilgungsfreiheit bis 6 Jahre nach Beendigung der Fortbildung). Bei erfolgreich abgeschlossener Steuerfachwirtprüfung werden von diesem Darlehen weitere 50 % erlassen.

Förderfähig sind Lehrgänge mit einem Zeitumfang von mindestens 200 Unterrichtsstunden. Fernlehrgänge müssen von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) zertifiziert sein und regelmäßige Erfolgskontrollen beinhalten.

Mit der Teilnahme an unserem Fernlehrgang (AFBG-Paket), erfüllen Sie die Voraussetzungen, um das Aufstiegs-BAföG zu erhalten. Wenn Sie zu diesem Grundbaustein weitere Kurse hinzubuchen, z. B. den Intensivkurs, können diese ebenfalls gefördert werden.

Der Förderantrag kann auch noch nach Beginn des Lehrgangs bei den zuständigen Förderämtern gestellt werden.

Weitere Informationen zum AFBG

 

Meisterbonus in Bayern

Wenn Ihr Beschäftigungsort oder Ihr Hauptwohnsitz in Bayern liegt, erhalten Sie bei erfolgreicher bestandener Steuerfachwirtprüfung den Meisterbonus. Mit Wirkung zum 1. Juni 2019 wurde der Meisterbonus auf 2.000 Euro erhöht.

Um sich zudem die UrkundeMeisterpreis der Bayerischen Staatsregierung zu sichern, muss man die Prüfung mindestens mit der Note „gut“ (2,5) bestanden haben und zu den besten 20 % der erfolgreichen Prüflinge gehören.

Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Berechtigten werden von den zuständigen Stellen, d. h. den Steuerberaterkammern München bzw. Nürnberg, ermittelt. Voraussetzung für den Meisterbonus ist, dass die Prüfung vor einer dieser Kammer abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt wurde.

Weitere Informationen zum Meisterbonus

 

Bildungsprämie (Prämiengutschein)

Alle KNOLL-Lehrgänge sind von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) zertifiziert und damit grundsätzlich förderfähig. Gefördert werden 50 % der Lehrgangsgebühren bis zu maximal 500 Euro, unabhängig von der Höhe der Lehrgangsgebühren.

Entscheidend für die Förderung ist der Durchführungsort der Weiterbildung, nicht der Wohnort der teilnehmenden Person. Bei Fernunterricht gilt der Sitz des Anbieters als Durchführungsort – in unserem Falle also der Freistaat Bayern. Die in den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bestehende Einschränkung, dass die Lehrgangsgebühren 1.000 Euro nicht übersteigen dürfen, gilt damit nicht für unsere Fernlehrgänge.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So darf z. B. das zu versteuernde Jahreseinkommen max. 20.000 Euro (40.000 Euro bei Zusammenveranlagung) betragen und die beantragende Person muss mindestens 15 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Den Prämiengutschein erhalten Sie im Anschluss an ein Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle.

Weitere Informationen zur Bildungsprämie

 

Bildungsscheck NRW

Der Bildungsscheck NRW kommt für Sie in Betracht, wenn Ihr Wohnort in Nordrhein-Westfalen liegt und Sie die Einkommensgrenze für die Bildungsprämie (s. o.) übersteigen.

Für den Bildungsscheck NRW muss das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Einzelveranlagung mehr als 20.000 Euro und maximal 40.000 Euro betragen (bzw. mehr als 40.000 Euro und maximal 80.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung).

Gefördert werden 50 % der Lehrgangsgebühren bis zu maximal 500 Euro.

Weitere Informationen zum Bildungsscheck NRW

 

Bildungsurlaub

Beim Bildungsurlaub – in einigen Bundesländern auch als Bildungsfreistellung oder Bildungszeit bezeichnet – geht es um eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung.

Bildungsurlaub wird nur für Präsenzkurse gewährt. Leider gibt es keine einheitliche, deutschlandweite Regelung. Mittlerweile haben alle Bundesländer – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen – Landesgesetze zum Bildungsurlaub verabschiedet.

Maßgeblich für den Bildungsurlaub ist das Bundesland, in dem Ihr Arbeitsort liegt. Da es in Bayern keinen Bildungsurlaub gibt, haben wir für die nur in München oder Nürnberg stattfindenden Präsenzkurse zur Steuerfachwirtprüfung keine Anerkennung als Bildungsurlaub beantragt.

Eine Ausnahme besteht, wenn Ihr Arbeitsort in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen liegt: In diesen beiden Bundesländern sind alle von KNOLL angebotenen Präsenzkurse automatisch als Bildungsurlaub anerkannt.

Weitere Informationen zum Bildungsurlaub

 

Stand: Juli 2019, alle Angaben ohne Gewähr