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Umgang mit Ergänzungslieferungen

Sie sollten sich während der Vorbereitung auf die Prüfung Zeit nehmen, um Ihre Gesetze, Richtlinien und Steuererlasse auf den aktuellsten Stand zu bringen und sich gleichzeitig mit den Änderungen zu befassen. Dies gelingt quasi „nebenbei“, während Sie Ihre Markierungen u.ä. vornehmen. Die Komplexität ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsständen: Die Steuergesetze bilden oft den aktuellen Rechtsstand sowie den Vorjahresstand ab – die dazugehörigen Anlagen, die Steuerrichtlinien und Steuererlasse zeigen dies nicht.
 

Unsere Empfehlung: Ordnen Sie alle Ergänzungslieferungen gleich ein!

Befassen Sie sich fachlich mit der Änderung und markieren Sie gleichzeitig die für Sie wichtigen Punkte (Achtung: Markierungen nur gem. Hilfsmittelerlass!). Gewöhnen Sie sich zusätzlich immer an, sich selbst zu hinterfragen, ob Sie in den Klausuren mit dem richtigen Rechtsstand arbeiten. Die aussortierten Blätter sammeln Sie in einem separaten Ordner, den Sie zur Prüfung mitnehmen und in der Prüfung nutzen können.
In Einzelfällen gibt es Ausnahmen, auf die wir Sie gesondert hinweisen. (So waren bspw. in der 163. Ergänzungslieferung die Umzugskostenpauschalen erst ab 1.1.2017 enthalten. Für die Prüfung wurden jedoch die Pauschalen für 2016 benötigen, so dass unsere Empfehlung war, die Seiten mit den Pauschalen für 2016 bis zur Prüfung im Band zu belassen bzw. in dem Ordner mit den aussortierten Blättern zu markieren.)

 

Tipp: Was tun, wenn Seiten versehentlich aussortiert wurden?

In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Loseblatt-Service der Druckerei C.H.Beck. Dabei können bis zu 20 fehlende Seiten nachgeliefert werden (auch alte Fassungen). Benötigt wird dazu die betreffende Nummer der Ergänzungslieferung, aus der die fehlenden Seiten waren.

 

Ergänzungslieferung kurz vor der Prüfung

Viele angehende Steuerberater*innen und Steuerfachwirt*innen, die sich aktuell auf die Prüfung vorbereiten, stellen sich die Frage, wie sie mit Ergänzungslieferungen umgehen sollen, die kurz vor der Prüfung erscheinen.
Der Hilfsmittelerlass verlangt: Es liegt in der Verantwortung der Teilnehmenden, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres die Vorschriften auch für das Vorjahr zur Verfügung stehen. Sollte ein anderer Rechtsstand maßgeblich sein, werden die entsprechenden Texte der Aufgabe beigefügt.
Das bedeutet, dass Sie beide Rechtsstände dabei haben sollten, daher sind auch Ergänzungslieferungen zu berücksichtigen, die kurz vor der Prüfung erscheinen.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie in der Prüfung mit der richtigen Rechtsgrundlage arbeiten. Diese ist bisher:

  • VerfR: aktuelles Jahr
  • ESt: Vorjahr
  • USt: aktuelles Jahr + ggf. Vorjahr
  • BilSt: Vorjahr
  • ErbSt: Vorjahr

Dies ist unabhängig vom Zeitpunkt der Klausurerstellung, da die Prüfungsklausur auch während der Kontrollphase und bis zu Ihrer Prüfung aktualisiert werden kann.
 

Was heißt das jetzt?

Falls Sie erwägen, nur noch im Bereich des VerfR und der USt die Ergänzungslieferungen einzusortieren und die Lieferungen der anderen Fächer in einem extra-Ordner abzuheften, müssen Sie sehr aufpassen, dass Sie dieses auch strikt einhalten und beim Einsortieren der jeweiligen Fächer nicht durcheinander kommen. Das Einsortieren und nochmalige Markieren werden Sie nach der Prüfung ohnehin durchführen müssen, da Sie eine aktuelle Ausgabe zur mündlichen Prüfung benötigen. Gleichzeitig kann das (blinde) Vertrauen auf das System dazu führen, dass Sie plötzliche Abweichungen des geforderten Rechtsstandes nicht erkennen, weil Sie Ihr Vorgehen selbst nicht mehr hinterfragen.

Stand: April 2019

 

Weitere Informationen zu den Ergänzungslieferungen

Zum Hilfsmittelerlass


Empfehlungen zu den Ergänzungslieferungen im Einzelnen

Wenn Sie alle Empfehlungen zum Ein-/Aussortieren nachlesen wollen, finden Sie diese auf unsere News-Seite.

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